Allgemeine Geschäftsbedingungen Sebastian Prohaska - ithelps,
Pernerstorferstraße 18
3032 Eichgraben
Eschenbachgasse 11/DG
1010 Wien
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte der Firma Sebastian Prohaska - ithelps,
im folgenden auch als AuftragnehmerIn oder VerkäuferIn bezeichnet, mit KundInnen, im Folgenden auch als AuftraggeberIn, KäuferIn oder AnwenderIn bezeichnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom/von der AuftragnehmerIn schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
3. Leistungsgegenstand
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
a) Allgemeine Organisations-, Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement.
b) Lieferung und Installation von Hardware
c) Lieferung und Installation von standardisierten Programmen
d) Entwicklung, Lieferung und Installation von individuellen Programmen
e) Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte und von Werknutzungsbewilligungen
f) Support und Service von Informationssystemen
g) Einschulung und sonstige Leistungen
a) Allgemeine Organisations- Informationstechnolgie- bzw. Informationssysteme-Beratung und Projektmanagement
Der/Die AuftraggeberIn verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.
Jede Lieferung , Installation oder Einrichtung von Komponenten und ganzen System gelten ohne schriftlicher Meldung von Mängel nach 2 Wochen automatisch als abgenommen.
b) Lieferung und Installation von Hardware
Hinsichtlich Hardwareprodukten schließt der/die VerkäuferIn gesonderte Kaufverträge. Der/die KäuferIn ist verpflichtet, dem/der Ver-käuferIn seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete Problemlösung. Der/die VerkäuferIn ist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertrags-gegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. Der/die VerkäuferIn haftet dafür, daß die gelieferten Geräte und die von ihm/ihr zu erbringenden Leistungen frei von Mängeln sind. Erst nach zumindest zwei vergeblichen Mängelbehebungsver-suchen kann der/die KäuferIn den Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung nach seiner/ihrer Wahl geltend machen. Der/Die VerkäuferIn hat schon bei der ersten Mängelrüge des Käufers/der Käuferin das Recht, den/die KäuferIn durch Austausch gleicher Geräte oder Geräteteile zufriedenzustellen. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch des Käufers/der Käuferin erlischt, wenn er/sie selbst, seine MitarbeiterIn oder Dritte vor Ablauf einer dem/der VerkäuferIn gesetzten angemessenen Frist Arbeiten an den Geräten, der vom/von der VerkäuferIn mitgelieferten Software oder Teilen davon durchgeführt haben oder durchführen lassen. Ein Ausschluß von der Gewährleistung tritt auch ein, wenn der/die KäuferIn an den Geräten oder Teilen derselben unfachgemäß Änderungen oder Ergänzungen durch Installierung von Zubehör durchführen läßt. Der/die VerkäuferIn kann auch nicht belangt werden, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der den bei der Einschulung erteilten Anweisungen und Belehrungen widerspricht, oder der/die KäuferIn den Aufstellungsort der Geräte in einer Art und Weise ändert, dass der neue Aufstellungsort nicht den Grundlagen des Kaufvertrages entspricht. Der Gewährleistungsanpruch erlischt weiters, wenn der Kaufgegenstand in seiner Gesamtheit oder Teile desselben innerhalb der Gewährleistungsfrist ohne vorangegangene Mit-teilung an die verkaufende Partei an einen Dritten weiterveräußert wird. Die verkaufende Partei kann bei Mitteilung der Verkaufsabsicht der kaufenden Partei das Erlöschen der sie treffenden Gewährleistungsverpflichtung erklären, wenn durch diese Weiterveräußerung die Gewähr-leistungsverpflichtung in einer für die verkaufende Partei unzumutbaren Art und Weise erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterveräußerung unter Umständen oder Voraussetzungen erfolgt, die die verkaufende Partei in unüblichem Ausmaß belastet oder überhaupt rechtlich unzulässig ist.
c) Lieferung und Installation von standardisierten oder individuell zu erstellenden Programmen
1. Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der/die KäuferIn mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Der Kunde/die Kundin erhält das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und das persönliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen an einem bestimmten Ort zu nutzen. Von dem/der VerkäuferIn werden nur jene Rechte über-bunden, die diese ihrerseits aufgrund ihrer Vereinbarung mit den jeweiligen LieferantInnen weitergeben dürfen. Sofern im einzelnen nichts anderes vereinbart ist, dürfen die gelieferten Produkte nur jeweils gleichzeitig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Backup-Kopien dürfen angefertigt werden. Die KundInnen sind im übrigen insbesondere nicht berechtigtet, ohne vorherige Einwilligung die Software oder Teile zu kopieren, zu ändern, in die Quellensprache zurückzuführen, auf einer anderen als der allenfalls vereinbarten Hardware zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Für Kopien zu Sicherungszwecken oder Anpassungen, die für das Betreiben der Software wesentlich sind, ist Gewährleistung, Schulung oder das Laden der Software ausgeschlossen. KundInnen haften bei von Dritten erstellter Software auch diesem gegenüber für die Einhaltung der Copyright-Bedingungen und Nutzungsbedingungen.
2. Individualsoftware
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der von den KundInnen vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Weiters sind die KundInnen verpflichtet, praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und kostenlos dem/der AuftragnehmerIn zur Verfügung zu stellen. Die Sicherung der Echtdaten auf der Anlage, wo die Tests stattfinden, obliegt den KundInnen. Nach Analyse des EDV-Problems wird ein Lösungsvorschlag von den LieferantInnen unterbreitet, für die ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu leisten ist. Der/die VerkäuferIn gestaltet ein Pflichtenheft, in dem die wechselseitigen Vorstellungen aufzunehmen sind. Dieses ist von den KundInnen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Spätere Änderungswünsche der KundInnen können zu Termin- und Preis-veränderungen führen. Sollte sich im Laufe der Arbeiten zur Erstellung der Individualsoftware herausstellen, daß die Ausführung
des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, so ist der/die LieferantIn verpflichtet, dies den KundInnen sofort anzuzeigen. In einem solchen Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die bis dahin angelaufenen Kosten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin von den KundInnen zu ersetzen sind. Die Software des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin läuft auf/mit jeder Hardware, die in der MS-Hardware Compatability List angeführt wird, bzw. auf der die Betriebssysteme MS Windows 2000/MS Windows XP/MS Windows 2003/MS Windows Vista/MS Windows 2008 laufen.
4. Preise, Zahlung, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, wenn nichts anderes aufgelistet ist. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die vom/von der AuftragnehmerIn gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu leisten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der/die AuftragnehmerIn berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den/die AuftragnehmerIn. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den/die AuftragnehmerIn, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom/von der AuftraggeberIn zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der/die AuftragnehmerIn berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen. Der/Die AuftraggeberIn ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der/die AuftraggeberIn, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.
5. Lieferung
Der/Die AuftragnehmerIn ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungs-termine können nur dann eingehalten werden, wenn der/die AuftraggeberIn zu den vom/von der AuftragnehmerIn angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von den AuftragnehmerInnen nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der AuftragnehmerInnen führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der/die AuftraggeberIn.
6. Eigentumsvorbehalt
Der/Die VerkäuferIn/AuftragnehmerIn bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom/von der KäuferIn zu berich-tigenden Forderungen an den/die VerkäuferIn einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Hinsichtlich Hardware ist der/ die KäuferIn verpflichtet, die kaufgegenständlichen Geräte samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern, noch zu belasten. Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/der Verkäuferin erfaßt. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Veränder-ungen, die nicht in bloßen Ergänzungen des Kaufgegenstandes bestehen, die jederzeit wieder durch bloße Trennung entfernt werden können, womit der Kaufgegenstand wieder den ursprünglichen Zustand aufweist. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentums-vorbehalt exekutiv gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der/die KäuferIn verpflichtet, dies dem/der VerkäuferIn unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; Das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über normalerweise vom/von der KäuferIn nicht beeinflußbare Abnutzung hinausgeht. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des Käufers/der Käuferin zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die LieferantInnen. Sämtliche vom/von der KäuferIn hergestellte Programmkopien müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.
7. Urheberrechte und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem/der AuftragnehmerIn bzw. dessen LizenzgeberIn zu. Der/Die AuftraggeberIn erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. DieKundInnen erwerben eine Werknutzungsbewilligung. Eine Verbreitung durch sie ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers/der Auftraggeberin bei Herstellung der Software werden keine Rechte über die im ge-genständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem/der AuftraggeberIn unter der Bedingung gestattet, daß in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers/der Lizenzgeberin oder Dritter enthalten ist, und daß sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom/ von der AuftraggeberIn zu beauftragen. Kommt der/die AuftragnehmerIn dieser Forderung nicht nach, und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Hinsichtlich Softwarelieferungen ist festzuhalten, dass der/die AnwenderIn das Programm nur für eigene Zwecke vervielfältigen darf, soweit dies für die Benutzung des Programms notwendig ist. Dies ist nur im Zusammenhang mit der Installation des Programms auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie im Zusammenhang mit dem Laden des Programms in den Arbeitsspeicher der Fall. Darüber hinaus darf der/die AnwenderIn eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Allerdings darf jeweils nur eine einzige Sicherungs-kopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist deutlich als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen. Der/Die AnwenderIn hat den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm oder die Dokumentation des Programmes durch angemessene Vorkehrungen zu verhindern. Die Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Weiters bleibt das Recht vorbehalten, die gelieferte Software ganz oder zum Teil auch an andere KundInnen auszuliefern.
8. Dekompilierung
Gemäß § 40e UrhG darf der Code eines Computerprogramms vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Handlungen sind unlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten; Die Handlungen werden von einer zur Verwendung des Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; Die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die oben ange-führten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; Die Handlungen beschränken sich auf die Teile des Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind; Die danach gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eine Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. Urhebervermerke, Seriennummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programmes oder Programmpaketes dienende Merkmale dürfen unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.
9. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftrag-nehmers/der Auftragnehmerin ist der/die AuftraggeberIn berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurück-zutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AuftraggeberInnen daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin liegen, entbinden den/die AuftragnehmerIn von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, so sind die KundInne unter Ausschluß aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Stornierungen durch den/die AuftraggeberIn sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin möglich. Ist der/die AuftragnehmerIn mit einem Storno einverstanden, so hat er/sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abge-rechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
10. Gewährleistung
Die KundInnen sind zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die AuftraggeberInnen dem/der AuftragnehmerIn alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderliche Maßnahmen ermöglicht. Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungsbeseitigung, die von den AuftraggeberInnen zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von den AuftragnehmerInnen gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von den AuftraggeberInnen selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der/die AuftragnehmerIn keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisations-mittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen, sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene ProgrammiererInnen des Auftraggebers/der Auftraggeberin bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den/die AuftragnehmerIn. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Wenn nichts anderes vereinbart ist, so beträgt die Ge-währleistungsfrist sechs Monate. Das Recht, Preisminderung zu fordern, gilt als einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, dass mehr als drei Verbesserungs- bzw. Nachtragsversuche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin bzw. LieferantInnen fehlgeschlagen sind. Für Datenverlust wird seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin nicht gehaftet.
11. Schadenersatz
Der/Die AuftragnehmerIn haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den/die Auftrag-nehmerIn ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Für die Datensicherheit und das vorhandensein von funktionierenden Backups ist der Auftraggeber jederzeit selbst verantwortlich. Die Haftung oder der Anspruch auf Schadensersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen.
12. Loyalität
Die VertragspartnerInnen verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von MitarbeiterInnen, die an der Realisierung der Aufträge des anderen Vertragspartners/der anderen Vertragspartnerin mitwirken, während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages, unterlassen. Der/Die dagegen verstoßende VertragspartnerIn ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes der MitarbeiterInnen zu zahlen.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
Der/Die AuftragnehmerIn verpflichtet seine MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz (Datengeheimnis) einzuhalten.
14. Source-Code
Sofern nicht anders vereinbart gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so sind die KundInnen nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten herzustellen. Eine Kopie des Source-Codes wird bei entsprechender Vereinbarung bei einem öffentlichen Notar hinterlegt, der verpflichtet ist, diese bei Eintritt bestimmter zu vereinbarender Umstände an die KundInnen herauszugeben.
15. Hinweise
Die KundInnen bestätigen, über die geltende Rechtslage in bezug auf die elektronische Verarbeitung von Daten aufgeklärt zu sein. Er/Sie weiß, dass er/sie aus Anlaß der Aufnahme der Datenverarbeitung eventuell eine DVR-Nummer benötigt, allenfalls ArbeitnehmerInnen-schutzvorschriften zu beachten hat, sowie, dass unter Umständen die von uns gelieferten Produkte nach dem Außenhandelsgesetz nicht ohne Bewilligung des Handelsministeriums wieder ausgeführt werden dürfen.
16. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die VertragspartnerInnen werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
17. Schlußbestimmungen
Soweit nichts anderes vereinbart bzw. gesetzlich unzulässig ist, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers/der Auftragsnehmerin als vereinbart. Für den Verkauf an VerbraucherInnen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
AGB – Version Hardwarehandel
§ 1 Umfang und Geltungsbereich
Die Geschäfts- und Lieferbedingungen von ithelps gelten für alle Produkte aus der Kategorie Hardwarehandel, die ithelps dem Kunden gegenüber leistet. Die Leistungen und Lieferungen bieten wir nur voll geschäftsfähigen Kunden mit Firmensitz in Österreich und seinen unmittelbar angrenzenden EU-Nachbarländern an. Sollte ein Produkt aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht binnen vier Wochen lieferbar sein, behalten wir uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten.
§ 2 Preise und Bezahlung
Die angegebenen Preise sind Tagespreise und gültig ist der am Bestelltag angegebene Verkaufspreis. Alle Preise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben - exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die durch den Versand entstehenden Kosten sind in den Preisen nicht enthalten. Bei offensichtlichen Fehlern behält sich ithelps vor, den korrekten Preis zu berechnen. Die Bezahlung erfolgt entsprechend der beim Bestellabschluss oder vor Ort gewählten Zahlungsart. Die Verrechnung erfolgt in EURO.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Im Folgenden sehen Sie die von uns akzeptierten Zahlungsmöglichkeiten. Zahlung erfolgt per Vorkasse, auf Rechnung.
§ 4 Versandkosten
Falls der Versand nicht kostenfrei erfolgt, werden die gewichtsabhängigen Versandkosten berechnet.
§ 5 Lieferbedingung
Die Versendung der Ware erfolgt an die von Ihnen angegebene Lieferanschrift mit Paketdienst, Post oder Spedition. Wir sind in zumutbarem Umfang berechtigt, Teillieferungen auszuführen. Eine Abholung der Ware ist an jedem unserer Firmenstandorte nach Absprache möglich.
Die Lieferung erfolgt bei lagernder Ware normalerweise innerhalb von fünf Werktagen, jedoch innerhalb der gesetzlichen 30 Tagesfrist.
§ 6 Gefahrtragung
Beim Versand der Ware geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine unsererseits vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die von Ihnen bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ithelps. Vor der vollständigen Bezahlung unserer Forderung ist es Ihnen untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere unsere Rechtsstellung beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit unserem Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Sie haben derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf unser Vorbehalts Eigentum sofort zu widersprechen.
§ 8 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt St.Pölten als vereinbart, außer bei Klagen gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
AGB – Version Domainhosting
§ 1 Umfang und Geltungsbereich
Die Geschäfts- und Lieferbedingungen von ithelps gelten für alle Produkte aus der Kategorie Domainhosting, die ithelps dem Kunden gegenüber leistet.
§ 2 Rechtsvorschriften und Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber ithelps ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten.
Ithelps behält sich das Recht vor Stammdaten ihrer Auftraggeber zu speichern.
Das speichern dieser Daten inkl. der Aufzeichnung von eingegangenen Zahlungen dient nur zu internen Aufzeichnung und wird weder ausgewertet noch an dritte weitergegeben.
ithelps ergreift selbstverständlich alle Marktüblichen Maßnahmen, um die bei ithelps gespeicherten Daten zu schützen. ithelps ist für rechtswidrige Angriffe dritter nicht haftbar.
Die Kunden von ithelps verpflichten sich, sich bei der Nutzung an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten.
Jeder Kunde von ithelps unterliegt den Vorschriften für das Pornografiegestzes und verpflichtet sich, diese Vorschriften und Verantwortungen einzuhalten / zu übernehmen.
Der einhalt dieser Rechtsvorschrift liegt in der eigenen Verantwortung.
Ithelps kann Namen, Firmen und Internet-Adressen sowie Art des Services von Auftraggebern auf eine Referenzliste setzen und diese auf Anfrage auch anderen Auftraggebern und Interessenten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht die Veröffentlichung (per schriftliche Anfrage) zu widerrufen.
Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten und wird ithelps für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten. Von der vollkommenen Schad- und Klagloshaltung sind insbesondere auch zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erfasst.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, von ithelps Werbung und Information betreffend Produkte und Services in angemessenem Umfang zu erhalten. Der Auftraggeber kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich, per Telefax oder E-Mail widerrufen, wozu ihm stets die Möglichkeit eingeräumt wird.
§ 3 Vertragsbeginn, Vertragsdauer und Vertragsschluss
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ithelps kommt durch die im Online-Bestellsystem beschriebene Bekanntgabe der Kundendaten, insbesondere der Bankverbindung bzw. Kreditkartendaten des Auftraggebers zu stande.
Die Mindestvertragsdauer für alle ithelps Produkte, wie Serverhousing und Webhosting beträgt 6 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 6 Monate, falls dieser nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich per Brief gekündigt wurde. Bei Jahreszahlung beträgt die Mindestvertragsdauer 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich per Brief gekündigt wurde. Bei Domainprodukten gilt die Mindestvertragsdauer laut Website, jedoch mindestens 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht bis spätestens 1 Monat vor Vertragsende schriftlich per Brief, Fax oder bei Möglichkeit, je nach Produkt, über die Website gekündigt wurde.
Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit ithelps schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Auftraggeber im Falle einer Kündigung dies nachweisen.
Der Kunde sichert zu, dass die von ihm im Rahmen des Vertragsangebots oder des Vertragsschlusses gemachten Angaben über seine Person und sonstige vertragsrelevante Umstände vollständig und richtig sind. Der Kunde verpflichtet sich, ithelps jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu unterrichten. Auf entsprechende Anfrage von ithelps hat der Kunde die Daten zu bestätigen. Bei Verstoß ist ithelps berechtigt, die vertraglichen Leistungen sofort zu sperren.
§ 4 Entgeltentrichtung
Das Entgelt ist je nach gewählter Zahlungsart im Voraus zu entrichten. Wenn das vereinbarte Entgelt nicht rechtzeitig auf dem in der Rechnung angegebenen Konto einlangt, kann ithelps den Zugang bis zum Einlangen der Zahlung ohne vorherige Ankündigung sperren. Das Sperren eines Zugangs hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung für ungekündigte Leistungszeiträume.
Bei Zahlungsverzug ist ithelps berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten sowie die bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Weiters ist ithelps berechtigt die offenen Forderungen auf Kosten des Schuldners einem Inkassobüro zu übergeben.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung dazu, dass im Fall einer allfällig vereinbarten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
Ithelps erlaubt sich das Recht vor, die Preise nach schriftlicher Vorankündigung zu erhöhen.
Der genannte Preis in der Vorankündigung gilt nach einer Frist von sechs Wochen ohne Rückmeldung als angenommen.
Der Vertrag wird anschließend zu den genannten Konditionen weitergeführt.
Wiederspricht der Kunde, haben beide Parteien das Recht den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden.
§ 5 Haftungsausschluss
ithelps liefert alle Leistungen zu höchster Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.
Außerhalb der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 Z 9 Konsumentenschutzgesetz und § 9 Produkthaftungsgesetz übernimmt ithelps keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden kann oder dass gespeicherte Daten unter allen Gesichtspunkten erhalten bleiben.
Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie der Ersatz von Sachschäden bei unternehmerischen Schäden nach Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen!
ithelps haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit übermittelter oder abgefragter Daten.
ithelps haftet nur für grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter.
Die Schadenersatzpflicht bei bloß leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
§ 6 Gewährleistung
Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie
z.B. Installationen, Funktionserweiterungen u.a. erbringt ithelps die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, das unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. ithelps übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden können. Aufgrund zusätzlicher Vereinbarungen bei Warenlieferungen bleiben gelieferte Waren bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum von ithelps.
§ 7 Rücktritt
ithelps ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
Der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist.
Der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder diesen AGB verstößt.
Der Auftraggeber bei Vertragsabschluß falsche Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat.
Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
Wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von ithelps weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt
§ 8 Besondere Bestimmungen für Domainregistrierungen
ithelps verrechnet für die Registrierung von Domains Gebühren laut Preisliste. ithelps ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Auftraggeber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird ithelps diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten. Ziel der zwischen ithelps und dem Aufraggeber getroffenen Vereinbarung ist es, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und nach Verfügbarkeit eine Domain für den Auftraggeber mit der gewünschten Endung, das heißt unter der gewünschten Top Level Domain zu registrieren. Der Auftraggeber unterwirft sich neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Registrars und der jeweiligen Registrierungsstelle.
Rücktritt Domainregistrierung
Bei Domainregistrierungen, also Waren die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, besteht kein Rücktrittsrecht gemäß § 5f KSchG.
Besondere Bestimmungen bei .com-, .net-, .org-, .info-, .biz- und .name-Domains:
Der Kunde akzeptiert die Richtlinien der ICANN sowie ggf. die Richtlinien und Registrierungs- und Vergabebedingungen der zur Vergabe der jeweiligen Domain berechtigten Organisation, insbesondere bei Streitigkeiten über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namens- und sonstigen Schutzrechten. Die Übertragung der Domain auf einen anderen Registrar binnen der ersten 60 (sechzig) Tage nach der erstmaligen Registrierung ist ausgeschlossen.
Besondere Bestimmungen bei .de-Domains:
Ergänzend zu diesen AGB gelten die DENIC-Registrierungsbedingungen, die DENIC-Registrierungsrichtlinien sowie die DENIC-Direktpreisliste. Soweit der Kunde als Sub-Provider/Reseller auftritt, sichert er zu, seinerseits seinen Kunden die DENIC-Registrierungsbedingungen, -Registrierungsrichtlinien und Direktpreisliste zur Verfügung zu stellen. Er macht deutlich, dass die Domain-Registrierung ein gesonderter Vertrag zwischen Kunde und DENIC eG ist, für den aus Gründen der dauerhaften Sicherstellung der Domain-Inhaberschaft nur ausnahmsweise dann die DENIC-Direktpreisliste gilt, wenn der jeweilige Internet-Service-Provider seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber DENIC eG nicht erfüllt.
§ 9 Änderungen der Allgemeinen Geschäftbedingungen und der Entgelte
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per E-Mail) widerspricht. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ithelps sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von ithelps erbrachte Vorbereitungshandlungen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Kunden zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
§ 14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt St.Pölten als vereinbart, außer bei Klagen gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind.
Es gilt ausschließlich österreichisches R